963.70
ANWG
CH-SG
Art. 3 Anwaltsgesetz (AnwG) - Behörden a) Prüfungskommissionen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 AnwG · Behörden a) Prüfungskommissionen
1. Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte hat neun bis elf Mitglieder, davon wenigstens je vier Richter und berufstätige Rechtsanwälte, und die erforderlichen Ersatzmitglieder.
2. Die Prüfungskommission für Rechtsagenten hat fünf Mitglieder, davon wenigstens zwei Richter und einen berufstätigen Rechtsagenten, und die erforderlichen Ersatzmitglieder.