963.70
ANWG
CH-SG
Art. 28 Anwaltsgesetz (AnwG) - Aktenaufbewahrung
III. Berufsregeln
Art. 28 AnwG · Aktenaufbewahrung
1. Der Rechtsanwalt bewahrt Akten zehn Jahre auf. Anvertraute Akten gibt er Berechtigten auf Verlangen zurück.