Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
963.70 ANWG CH-SG

Art. 28 Anwaltsgesetz (AnwG) - Aktenaufbewahrung

III. Berufsregeln
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Art. 28 AnwG · Aktenaufbewahrung

1. Der Rechtsanwalt bewahrt Akten zehn Jahre auf. Anvertraute Akten gibt er Berechtigten auf Verlangen zurück.

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