Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
963.70 ANWG CH-SG

Art. 27 Anwaltsgesetz (AnwG) - Aktenübergabe

III. Berufsregeln
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Art. 27 AnwG · Aktenübergabe

1. Rechtsanwälte dürfen einander Verfahrensakten übergeben.

2. Bei Anständen erteilt die verfahrensleitende Behörde Weisungen.

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