963.70
ANWG
CH-SG
Art. 27 Anwaltsgesetz (AnwG) - Aktenübergabe
III. Berufsregeln
Art. 27 AnwG · Aktenübergabe
1. Rechtsanwälte dürfen einander Verfahrensakten übergeben.
2. Bei Anständen erteilt die verfahrensleitende Behörde Weisungen.