963.70
ANWG
CH-SG
Art. 18 Anwaltsgesetz (AnwG) - Praktikant
II. Berufsausübung - 3. Bewilligung
Art. 18 AnwG · Praktikant
1. Die Anwaltskammer kann einem Praktikanten eine auf längstens drei Jahre befristete Bewilligung erteilen.
2. Der Praktikant steht unter Leitung und Verantwortung eines in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalts, der im Kanton St.Gallen oder in einem Nachbarkanton einen Geschäftssitz hat.