963.70
ANWG
CH-SG
Art. 17 Anwaltsgesetz (AnwG) - Rechtsanwalt im Ausland
II. Berufsausübung - 3. Bewilligung
Art. 17 AnwG · Rechtsanwalt im Ausland
1. Die Anwaltskammer erteilt dem im Ausland niedergelassenen Angehörigen eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist, das Anwaltspatent, wenn ein Staatsvertrag es vorschreibt.
2. Sie kann das Anwaltspatent erteilen, wenn der Niederlassungsstaat Gegenrecht übt.
3. Zur Anwendung schweizerischen Rechts kann die Zusammenarbeit mit einem in der Schweiz niedergelassenen Rechtsanwalt verlangt werden.