963.70
ANWG
CH-SG
Art. 11 Anwaltsgesetz (AnwG) - Rechtsagent
II. Berufsausübung - 2. Vorbehaltene Tätigkeit
Art. 11 AnwG · Rechtsagent
1. Der Rechtsagent mit Bewilligung zur Berufsausübung ist zugelassen als Vertreter
a) im Zivilprozess vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens und im summarischen Verfahren, einschliesslich zugehörige Schlichtungs-und Rechtsmittelverfahren;
b) im Strafprozess
1. wenn ein Strafbefehl zulässig ist;
2. für Zivilansprüche, für die er im Zivilprozess zugelassen ist;
c) vor Verwaltungsbehörden, Verwaltungsrekurskommission und in Rekursfällen vor Versicherungsgericht sowie in den zugehörigen Rechtsmittelverfahren.