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963.70 ANWG CH-SG

Anwaltsgesetz (AnwG) - Geltungsbereich (ANWG)

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt den Beruf des Rechtsanwalts und des Rechtsagenten.

2. Die Bestimmungen dieses Erlasses über den Rechtsanwalt werden auf den Rechtsagenten sachgemäss angewendet, soweit es für diesen keine besonderen Bestimmungen enthält.

3. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 über die Berufsregeln und die Disziplinaraufsicht werden auf den Rechtsagenten und die Beratungs- und Beurkundungstätigkeit des Rechtsanwalts sachgemäss angewendet.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Verwendung der Bezeichnung Rechtsanwalt, Rechtsagent und Notar sowie entsprechender Bezeichnungen ist Unberechtigten verwehrt.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte hat neun bis elf Mitglieder, davon wenigstens je vier Richter und berufstätige Rechtsanwälte, und die erforderlichen Ersatzmitglieder.

2. Die Prüfungskommission für Rechtsagenten hat fünf Mitglieder, davon wenigstens zwei Richter und einen berufstätigen Rechtsagenten, und die erforderlichen Ersatzmitglieder.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Anwaltskammer gehören an

a) ein Mitglied des Kantonsgerichtes als Präsident;

b) ...

c) ein berufstätiger Rechtsanwalt. In Angelegenheiten, die Rechtsagenten betreffen, wirkt ein Rechtsagent anstelle des Rechtsanwalts mit;

d) ein Jurist der öffentlichen Verwaltung;

e) die erforderlichen Ersatzmitglieder.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Ein Kantonsgerichtsschreiber

a) leitet das Sekretariat;

b) hat beratende Stimme an den Verhandlungen, führt das Protokoll und verfasst die Entscheide;

c) wirkt auf Verlangen des Präsidenten bei Präsidialentscheiden mit.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Anwaltskammer wacht über die Anwendung dieses Erlasses.

2. Sie kann dem Präsidenten übertragen

a) die Führung des Anwaltsregisters und der öffentlichen Anwaltsliste;

abis) die Führung des Registers der Notare;

b) den Entscheid über die Zulassung zur Prüfung;

c) die Erteilung des Anwaltspatents;

d) die Erteilung der Praktikantenbewilligung;

e) die Entbindung vom Berufsgeheimnis;

f) die Leitung des Disziplinarverfahrens.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Das Kantonsgericht wählt auf Amtsdauer seiner Mitglieder Prüfungskommissionen und Anwaltskammer. Die Berufsverbände können für die zu wählenden Rechtsanwälte und Rechtsagenten Wahlvorschläge einreichen.

2. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Anwaltskammer.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Anwaltskammer teilt den Entscheid über die Eintragung oder Löschung im Anwaltsregister dem Betroffenen und dem kantonalen Anwaltsverband mit.

2. Die Eintragung wird nach Eintritt der Rechtskraft im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

II. Berufsausübung - 1. Inhalt

1. Der Rechtsanwalt

a) vertritt den Auftraggeber in Verfahren vor Gerichten und anderen Behörden;

b) berät den Auftraggeber in Rechtsfragen;

c) errichtet öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen, wenn besondere Bestimmungen ihn dazu ermächtigen.[6]

II. Berufsausübung - 1. Inhalt

1. Der Rechtsanwalt unterlässt Tätigkeiten, welche die Einhaltung der Berufsregeln beeinträchtigen.

II. Berufsausübung - 2. Vorbehaltene Tätigkeit

1. Die berufsmässige Vertretung vor Strafuntersuchungsbehörde und Gericht ist dem in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vorbehalten, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

2. Berufsmässig ist die Tätigkeit mit der Bereitschaft, von unbestimmt vielen Personen Aufträge zu übernehmen. Berufsmässigkeit wird vermutet, wenn ein Entgelt verlangt oder entgegengenommen wird.

II. Berufsausübung - 2. Vorbehaltene Tätigkeit

1. Der Rechtsagent mit Bewilligung zur Berufsausübung ist zugelassen als Vertreter

a) im Zivilprozess vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens und im summarischen Verfahren, einschliesslich zugehörige Schlichtungs-und Rechtsmittelverfahren;

b) im Strafprozess

1. wenn ein Strafbefehl zulässig ist;

2. für Zivilansprüche, für die er im Zivilprozess zugelassen ist;

c) vor Verwaltungsbehörden, Verwaltungsrekurskommission und in Rekursfällen vor Versicherungsgericht sowie in den zugehörigen Rechtsmittelverfahren.

II. Berufsausübung - 2. Vorbehaltene Tätigkeit

1. Als Vertreter sind zugelassen

a) Verbands- und Berufssekretäre in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes sowie im entsprechenden Schlichtungs- und Rechtsmittelverfahren;

b) Vertreter von Selbsthilfe- und gemeinnützigen Organisationen im Rekursfall vor Versicherungsgericht;

c) ...

d) handlungsfähige Personen vor Verwaltungsbehörden sowie in Streitigkeiten über Schätzungen und öffentliche Abgaben.

II. Berufsausübung - 3. Bewilligung

1. Die Anwaltskammer erteilt das Anwaltspatent, wenn der Bewerber

a) die Prüfung bestanden hat;

b) die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a bis c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 erfüllt.

II. Berufsausübung - 3. Bewilligung

1. Zur Prüfung zugelassen wird, wer

a) die fachlichen Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 erfüllt;

b) die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a bis c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 erfüllt;

c) sich über praktische Tätigkeit in der st.gallischen Rechtspflege ausweist.

II. Berufsausübung - 3. Bewilligung

1. Die Anwaltskammer erteilt dem im Ausland niedergelassenen Angehörigen eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist, das Anwaltspatent, wenn ein Staatsvertrag es vorschreibt.

2. Sie kann das Anwaltspatent erteilen, wenn der Niederlassungsstaat Gegenrecht übt.

3. Zur Anwendung schweizerischen Rechts kann die Zusammenarbeit mit einem in der Schweiz niedergelassenen Rechtsanwalt verlangt werden.

II. Berufsausübung - 3. Bewilligung

1. Die Anwaltskammer kann einem Praktikanten eine auf längstens drei Jahre befristete Bewilligung erteilen.

2. Der Praktikant steht unter Leitung und Verantwortung eines in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalts, der im Kanton St.Gallen oder in einem Nachbarkanton einen Geschäftssitz hat.

II. Berufsausübung - 4. Notarielle Tätigkeit

1. Der Rechtsanwalt, der öffentliche Urkunden errichten will, lässt sich in das Register der Notare eintragen.

2. Solange der Eintrag besteht, darf er sich als öffentlicher Notar bezeichnen.

3. Die Anwaltskammer führt das Register.

II. Berufsausübung - 4. Notarielle Tätigkeit

1. Die Anwaltskammer löscht den Eintrag im Register, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr gegeben sind.

II. Berufsausübung - 4. Notarielle Tätigkeit

1. In das Register wird auf schriftliches Gesuch der Rechtsanwalt eingetragen, der im Anwaltsregister des Kantons St.Gallen eingetragen ist und

a) über das st.gallische Anwaltspatent verfügt oder

b) die Prüfung über das Beurkundungsrecht bestanden hat. Die Prüfung muss nicht abgelegt werden, wenn eine Gegenrechtserklärung des Kantons besteht, der das Anwaltspatent erteilt hat.

2. Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte nimmt die Prüfung ab.

III. Berufsregeln

1. Der Rechtsanwalt gilt als Inhaber einer Vertretungsvollmacht dessen, für den er handelt.

2. Die verfahrensleitende Behörde kann die Vollmacht verlangen.

III. Berufsregeln

1. Rechtsanwälte dürfen einander Verfahrensakten übergeben.

2. Bei Anständen erteilt die verfahrensleitende Behörde Weisungen.

III. Berufsregeln

1. Der Rechtsanwalt bewahrt Akten zehn Jahre auf. Anvertraute Akten gibt er Berechtigten auf Verlangen zurück.

IV. Honorar

1. Die staatliche Honorarordnung wird angewendet für Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens

a) des Zivil- oder des Strafprozesses;

b) der Verwaltungsrechtspflege, wenn

1. ein Gericht zuständig ist oder wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht;

2. die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt ist.

IV. Honorar

1. Das Honorar bemisst sich nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert.

2. Es berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten.

3. Das Honorar nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt.

IV. Honorar

1. Der Präsident der Anwaltskammer begutachtet Honorarforderungen auf Verlangen.

2. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

3. Der Rechtsanwalt ist zur Begründung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit.

IV. Honorar

1. Der Rechtsanwalt hat ein Pfandrecht an der Forderung des Auftraggebers auf die Parteientschädigung.

2. Beansprucht er das Pfandrecht, werden die Zahlungen zu seinen Gunsten an die verfahrensleitende Behörde geleistet.

V. Aufsicht

1. Die Anwaltskammer entzieht das Anwaltspatent, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder dahingefallen sind.

2. Sie kann das Anwaltspatent auf Gesuch wiedererteilen, wenn der Entzugsgrund weggefallen ist.

V. Aufsicht

1. Die Anwaltskammer verfügt gegen Personen oder Unternehmen, die ohne Berechtigung den Beruf des Rechtsanwalts ausüben oder ausüben lassen oder sonstwie Bestimmungen dieses Gesetzes verletzen, als Massnahmen

a) Verwarnung;

b) Verweis;

c) Busse bis Fr. 20 000.-;

d) Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Strafanzeige.

V. Aufsicht

1. Die Anwaltskammer veröffentlicht eine Mitteilung über eine Disziplinarmassnahme oder eine Massnahme gegen Dritte im kantonalen Amtsblatt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.

2. Ein dauerndes Berufsausübungsverbot wird in der Regel veröffentlicht.

V. Aufsicht

1. Auf Massnahmen gegen Dritte werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 über die Verjährung sachgemäss angewendet.

2. Die Vollstreckung einer Massnahme verjährt ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft. Für Bussen beträgt die Frist fünf Jahre.

VI. Schlussbestimmungen

1. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege werden, namentlich für Beschwerden gegen Verfügungen der Anwaltskammer, sachgemäss angewendet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

VI. Schlussbestimmungen

1. Das Kantonsgericht erlässt nach Anhören der Anwaltskammer durch Reglement nähere Bestimmungen über

a) Prüfung und Bewilligung zur Berufsausübung;

b) Honorar;

c) Register der Notare.

VI. Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz über die Zivilrechtspflege vom 20. März 1939 wird aufgehoben.

VI. Schlussbestimmungen

1. Wer bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes nach bisherigem Recht zur Berufsausübung berechtigt ist, wird ohne neue Bewilligung in das Berufsregister eingetragen.

VI. Schlussbestimmungen

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

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