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Art. 8 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Personal

III. Konkordatsanstalten
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Art. 8 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Personal

1. Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehalten werden können, sorgen die beteiligten Kantone für

a) die Anstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vollzugseinrichtungen;

b) die gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.

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