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Art. 6 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit

II. Organisation
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Art. 6 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit

1. Die Strafvollzugskommission bestellt eine Fachkommission aus Vertretungen der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und bezeichnet den Vorsitz.

2. Die Fachkommission beurteilt auf Antrag des für den Vollzug zuständigen Kantons die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab

a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;

b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder trotz Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird.

3. Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation der Fachkommission mit Reglement. Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.

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