962.51
CH-SG
Art. 5 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Fachkonferenzen
II. Organisation
Art. 5 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Fachkonferenzen
1. Es bestehen Fachkonferenzen der
a) Anstaltsleiter;
b) Einweisungs- und Vollzugsbehörden;
c) Bewährungshilfe.
2. Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie erkennen Entwicklungen und Tendenzen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges sowie des Anstalts- und Gefängniswesens und stellen der Zentralstelle Antrag zuhanden der Strafvollzugskommission.
3. Sie ordnen ihr Verfahren selbst.