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Art. 5 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Fachkonferenzen

II. Organisation
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Art. 5 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Fachkonferenzen

1. Es bestehen Fachkonferenzen der

a) Anstaltsleiter;

b) Einweisungs- und Vollzugsbehörden;

c) Bewährungshilfe.

2. Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie erkennen Entwicklungen und Tendenzen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges sowie des Anstalts- und Gefängniswesens und stellen der Zentralstelle Antrag zuhanden der Strafvollzugskommission.

3. Sie ordnen ihr Verfahren selbst.

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