962.51
CH-SG
Art. 4 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Sekretariat
II. Organisation
Art. 4 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Sekretariat
1. Die Strafvollzugskommission bestimmt das Konkordatssekretariat.
2. Das Konkordatssekretariat
a) leitet die Zentralstelle und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil;
b) bereitet die Sitzungen der Strafvollzugskommission vor;
c) orientiert die Kantone über wichtige Neuerungen im Vollzugsbereich, berät sie in einzelnen Vollzugsfällen und gibt im Interesse einer gleichmässigen Belegung der Konkordatsanstalten Empfehlungen ab;
d) führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3. Die Kosten des Konkordatssekretariates tragen die beteiligten Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung. Die Strafvollzugskommission kann einen Grundbeitrag festlegen.