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Art. 3 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Zentralstelle

II. Organisation
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Art. 3 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Zentralstelle

1. Die Strafvollzugskommission bestellt als vollziehendes Organ die Zentralstelle. Diese besteht aus dem Konkordatssekretariat als Leitung sowie je einer Vertretung der Fachkonferenzen der Anstaltsleiter, der Einweisungs- und Vollzugsbehörden sowie der Bewährungshilfe.

2. Die Zentralstelle

a) erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt der Strafvollzugskommission Antrag und vollzieht deren Beschlüsse;

b) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;

c) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;

d) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;

e) stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung des Konkordats und der Richtlinien ab.

3. Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation der Zentralstelle mit Reglement.

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