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Art. 16 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Kündigung

V. Schlussbestimmungen
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Art. 16 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Kündigung

1. Jeder Kanton kann unter Beachtung einer fünfjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung vom Konkordat zurücktreten.

2. Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.

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