962.51
CH-SG
Art. 14 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Kostenbeteiligung
IV. Durchführung der Vollzüge
Art. 14 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Kostenbeteiligung
1. Die eingewiesene Person
a) bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Urlaubskosten sowie die Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen zulasten ihres Arbeitsentgeltes;
b) wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;
c) trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, besondere Weiterbildungsmassnahmen und die Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist.