Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.51 CH-SG

Art. 14 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Kostenbeteiligung

IV. Durchführung der Vollzüge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Kostenbeteiligung

1. Die eingewiesene Person

a) bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Urlaubskosten sowie die Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen zulasten ihres Arbeitsentgeltes;

b) wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;

c) trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, besondere Weiterbildungsmassnahmen und die Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist.

← Art. 13 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen Geltungsbereich Art. 15 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →