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Art. 13 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Vollzugskosten

IV. Durchführung der Vollzüge
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Art. 13 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Vollzugskosten

1. Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten sowie die Auslagen für Einlieferung und Entlassung. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt dem einweisenden Kanton vorbehalten.

2. Die Strafvollzugskommission legt die Höhe des Kostgeldes unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen fest und bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden. Sie legt Minimalstandards fest, die erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.

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