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Art. 12 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Versetzung

IV. Durchführung der Vollzüge
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Art. 12 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Versetzung

1. Erweist sich die eingewiesene Person für den Vollzug in der bezeichneten Vollzugseinrichtung als ungeeignet, verursacht ihr Verhalten derartige Schwierigkeiten, dass sie nicht mehr tragbar ist, oder kann die Sanktion aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter vollzogen werden, beantragt die Leitung der Vollzugseinrichtung dem einweisenden Kanton die Versetzung. Bei Uneinigkeit vermittelt das Konkordatssekretariat.

2. Bei Versetzung werden die Vollzugsakten einschliesslich Vollzugsplan und Bericht über den Stand der Umsetzung der neuen Vollzugseinrichtung weitergeleitet.

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