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Art. 11 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Vollzugsplan

IV. Durchführung der Vollzüge
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Art. 11 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Vollzugsplan

1. Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der Vollzugsziele im Einzelfall. Er nennt die Massnahmen sowie pädagogischen und therapeutischen Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.

2. Je nach Dauer des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung und den zu erwartenden Lebensverhältnissen nach der Entlassung enthält er Angaben über die notwendige Betreuung und den Therapiebedarf, die Arbeit, die schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Vorbereitung der Entlassung. Der Vollzugsplan wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.

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