962.17
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die Bewährungshilfe - Betreuung im Untersuchungsverfahren
Aufgaben
Art. 9 Verordnung über die Bewährungshilfe · Betreuung im Untersuchungsverfahren
1. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und freiwillige Helferin oder freiwilliger Helfer können eine inhaftierte Person nach Absprache mit der Untersuchungsrichterin oder dem Untersuchungsrichter besuchen.