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962.17 CH-SG

Art. 9 Verordnung über die Bewährungshilfe - Betreuung im Untersuchungsverfahren

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Art. 9 Verordnung über die Bewährungshilfe · Betreuung im Untersuchungsverfahren

1. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und freiwillige Helferin oder freiwilliger Helfer können eine inhaftierte Person nach Absprache mit der Untersuchungsrichterin oder dem Untersuchungsrichter besuchen.

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