962.17
CH-SG
Art. 8bis Verordnung über die Bewährungshilfe - Meldepflicht[[1]](#articletitle_text_fn_310098_2_1_c)
Aufgaben
Art. 8bis Verordnung über die Bewährungshilfe · Meldepflicht[[1]](#articletitle_text_fn_310098_2_1_c)
1. Die Bewährungshilfe St.Gallen macht der anordnenden Stelle Mitteilung, wenn
a)* sich die oder der Verurteilte der Bewährungshilfe entzieht oder Abmachungen nicht einhält;
b)* die oder der Verurteilte Weisungen missachtet;
c) Bewährungshilfe oder Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich sind.
2. Sie berichtet dem Amt für Justizvollzug über den Verlauf der ambulanten Behandlung und macht Mitteilung, wenn die oder der Verurteilte die Behandlungsvereinbarung trotz Mahnung nicht einhält. Sie stellt Antrag auf Aufhebung der Behandlung, wenn
1. diese erfolgreich abgeschlossen werden kann;
2. deren Fortführung als aussichtslos oder für Dritte als gefährlich erscheint;
3. diese die gesetzliche Höchstdauer erreicht.