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962.17 CH-SG

Art. 8 Verordnung über die Bewährungshilfe - Ambulante Behandlungen und Weisungen

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Art. 8 Verordnung über die Bewährungshilfe · Ambulante Behandlungen und Weisungen

1. Die Bewährungshilfe St.Gallen schliesst mit der oder dem Verurteilten und der Therapieperson eine Behandlungsvereinbarung ab, in der insbesondere geregelt werden

a) Ziele und Art der ambulanten Behandlung;

b) Beginn, Häufigkeit und Dauer der Konsultationen;

c) Kriterien für Fortschritte in der Behandlung;

d) Berichterstattung an die Bewährungshilfe St.Gallen.

2. Sie überprüft regelmässig, ob

1.* die oder der Verurteilte die ambulante Behandlung oder die Weisung einhält;

2. die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist;

3. die Weisungen durchführbar, zweckmässig und erforderlich sind.

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