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962.17 CH-SG

Art. 7 Verordnung über die Bewährungshilfe - c) Aufenthaltsnachforschung und Zuführung

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Art. 7 Verordnung über die Bewährungshilfe · c) Aufenthaltsnachforschung und Zuführung

1. Die Bewährungshilfe St.Gallen kann die Verurteilte oder den Verurteilten, die oder der sich der angeordneten Betreuung entzieht, zur Aufenthaltsnachforschung polizeilich ausschreiben lassen oder deren oder dessen Zuführung verlangen.

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