962.17
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die Bewährungshilfe - b) Bericht[[1]](#articletitle_text_fn_310095_2_1_c)
Aufgaben
Art. 6 Verordnung über die Bewährungshilfe · b) Bericht[[1]](#articletitle_text_fn_310095_2_1_c)
1. Die Bewährungshilfe St.Gallen berichtet auf Anfrage der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder der Vollzugsbehörde über die betreute Person. Der Bericht soll je nach Fragestellung Auskunft geben über die Persönlichkeit der betreuten Person, ihr persönliches Umfeld und den Verlauf der Betreuung sowie über die konkreten Möglichkeiten der Betreuung und Unterstützung.