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Art. 5 Verordnung über die Bewährungshilfe - Bewährungshilfe a) allgemein

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Art. 5 Verordnung über die Bewährungshilfe · Bewährungshilfe a) allgemein

1. Die Bewährungshilfe richtet sich nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch.

2. Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der oder des Verurteilten sowie die Eingliederung in die Gesellschaft werden gezielt gefördert. Die Bewährungshilfe St.Gallen hilft insbesondere bei der Suche von Unterkunft und Arbeit sowie bei der Regulierung und Sanierung der finanziellen Verhältnisse. Sie stimmt die Entlassungsvorbereitung mit den Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs ab.

3. Die Betreuung kann nach Ablauf der Probezeit ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn die oder der Verurteilte es wünscht und die Amtsleiterin oder der Amtsleiter zustimmt.

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