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962.17 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Bewährungshilfe - Allgemein

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Art. 4 Verordnung über die Bewährungshilfe · Allgemein

1. Die Bewährungshilfe St.Gallen

a)* übt die von der Richterin oder vom Richter oder der Vollzugsbehörde angeordnete Bewährungshilfe aus. Sie leistet und vermittelt die dafür erforderliche Sozial- und Fachhilfe;

abis)* sorgt für den Vollzug der elektronischen Überwachung nach der Verordnung über die elektronische Überwachung vom 31. März 2026;

b)* überwacht die Einhaltung der ambulanten Behandlungen und der Weisungen, wenn sich die oder der Verurteilte in Freiheit befindet;

c)* ...

d) sorgt auf Ansuchen der weggewiesenen Person für die Erstberatung nach häuslicher Gewalt;

e) führt bei Bedarf spezielle Trainingskurse durch.

2. Die Bewährungshilfe St.Gallen arbeitet mit Untersuchungs-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden sowie mit anderen Sozialdiensten zusammen.

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