Art. 4 Verordnung über die Bewährungshilfe - Allgemein
Art. 4 Verordnung über die Bewährungshilfe · Allgemein
1. Die Bewährungshilfe St.Gallen
a)* übt die von der Richterin oder vom Richter oder der Vollzugsbehörde angeordnete Bewährungshilfe aus. Sie leistet und vermittelt die dafür erforderliche Sozial- und Fachhilfe;
abis)* sorgt für den Vollzug der elektronischen Überwachung nach der Verordnung über die elektronische Überwachung vom 31. März 2026;
b)* überwacht die Einhaltung der ambulanten Behandlungen und der Weisungen, wenn sich die oder der Verurteilte in Freiheit befindet;
c)* ...
d) sorgt auf Ansuchen der weggewiesenen Person für die Erstberatung nach häuslicher Gewalt;
e) führt bei Bedarf spezielle Trainingskurse durch.
2. Die Bewährungshilfe St.Gallen arbeitet mit Untersuchungs-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden sowie mit anderen Sozialdiensten zusammen.