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962.17 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Bewährungshilfe - Freiwillige Helferinnen oder freiwillige Helfer

I. Organisation
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Art. 3 Verordnung über die Bewährungshilfe · Freiwillige Helferinnen oder freiwillige Helfer

1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann für die Beratung und Betreuung freiwillige Helferinnen oder freiwillige Helfer beiziehen.

2. Die freiwillige Helferin oder der freiwillige Helfer unterliegt der gleichen Schweigepflicht wie die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter.

3. Der freiwilligen Helferin oder dem freiwilligen Helfer werden die Spesen entschädigt.

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