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962.17 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Bewährungshilfe - Mitarbeiterin oder Mitarbeiter

I. Organisation
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Art. 2 Verordnung über die Bewährungshilfe · Mitarbeiterin oder Mitarbeiter

1. Die Leiterin oder der Leiter der Bewährungshilfe teilt die zu betreuende Person einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zur selbständigen Beratung und Betreuung zu.

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