962.17
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Bewährungshilfe - Mitarbeiterin oder Mitarbeiter
I. Organisation
Art. 2 Verordnung über die Bewährungshilfe · Mitarbeiterin oder Mitarbeiter
1. Die Leiterin oder der Leiter der Bewährungshilfe teilt die zu betreuende Person einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zur selbständigen Beratung und Betreuung zu.