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Art. 11 Verordnung über die Bewährungshilfe - Aufhebung bisherigen Rechts

III. Schlussbestimmungen
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Art. 11 Verordnung über die Bewährungshilfe · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung über Organisation und Ausübung der Schutzaufsicht vom 29. Dezember 1954 wird aufgehoben.

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