962.17
CH-SG
Art. 10 Verordnung über die Bewährungshilfe - Beiträge
Aufgaben
Art. 10 Verordnung über die Bewährungshilfe · Beiträge
1. Zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage kann die Bewährungshilfe St.Gallen der betreuten Person Beiträge ausrichten.
2. Diese können zurückgefordert werden.