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Art. 10 Verordnung über die Bewährungshilfe - Beiträge

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Art. 10 Verordnung über die Bewährungshilfe · Beiträge

1. Zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage kann die Bewährungshilfe St.Gallen der betreuten Person Beiträge ausrichten.

2. Diese können zurückgefordert werden.

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