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Art. 9 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - 2. Massnahmenzentrum Bitzi

Erster Teil: Allgemeines - II. Organisation
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Art. 9 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · 2. Massnahmenzentrum Bitzi

1. Die Direktorin oder der Direktor leitet das Massnahmenzentrum Bitzi und vertritt es nach aussen. Sie oder er sorgt für

a)* den gesetzmässigen Vollzug unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der forensischen Psychiatrie und der Sozialpädagogik. Sie oder er erstellt die erforderlichen Pflichtenhefte;

b) die Sicherheit und einen geordneten Zentrumsbetrieb;

c) die Führung der Gewerbe- und Gutsbetriebe unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen und ökologischen Grundsätzen.

2. Das Massnahmenzentrum gliedert sich in die Abteilungen soziale und berufliche Integration sowie Sicherheit. Für die forensische Therapie werden Fachkräfte beigezogen.

3. Die Abteilungsleitungen und die Bereichsleitung forensische Therapie unterstützen die Direktorin oder den Direktor in der Leitung des Massnahmenzentrums. Das Amt für Justizvollzug bezeichnet die Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors.

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