Art. 8 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - b) Leitung 1. Strafanstalt Saxerriet
Art. 8 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · b) Leitung 1. Strafanstalt Saxerriet
1. Die Direktorin oder der Direktor leitet die Strafanstalt Saxerriet und vertritt sie nach aussen. Sie oder er sorgt für
a)* den gesetzmässigen Strafvollzug in der Anstalt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Sozialpädagogik und der forensischen Psychiatrie. Sie oder er erstellt die erforderlichen Pflichtenhefte;
b) die Sicherheit und einen geordneten Anstaltsbetrieb;
c) die Führung der Anstaltsbetriebe unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen und ökologischen Grundsätzen.
2. Die Anstalt gliedert sich in die Abteilungen Vollzug, Anstaltsverwaltung, Betriebe und Geschlossene Übergangsabteilung.
3. Die Abteilungsleitung unterstützt die Direktorin oder den Direktor in der Leitung der Anstalt. Das Amt für Justizvollzug bezeichnet die Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors.