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962.14 CH-SG

Art. 53 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Vollzugsbeginn

Vierter Teil: Schlussbestimmungen
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Art. 53 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung wird ab 1. Juli 2000 angewendet.

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