962.14
CH-SG
Art. 53 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Vollzugsbeginn
Vierter Teil: Schlussbestimmungen
Art. 53 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Vollzugsbeginn
1. Diese Verordnung wird ab 1. Juli 2000 angewendet.