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962.14 CH-SG

Art. 52 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Aufhebung bisherigen Rechts

Vierter Teil: Schlussbestimmungen
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Art. 52 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Gefängnisverordnung vom 7. November 1995 wird aufgehoben.

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