962.14
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Gefängnisse a) Unterstellung und Leitung
Erster Teil: Allgemeines - II. Organisation
Art. 5 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Gefängnisse a) Unterstellung und Leitung
1. Das Regionalgefängnis Altstätten untersteht dem Amt für Justizvollzug des Sicherheits- und Justizdepartementes. Die übrigen Gefängnisse unterstehen dem Polizeikommando.
2. Die Gefängnisleitung sorgt dafür, dass die Menschenwürde der inhaftierten Person geachtet und deren Rechte nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben im Gefängnis es erfordern. Sie wacht über die Einhaltung besonderer Anordnungen der einweisenden Stelle oder der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes und ist für die Sicherheit und einen geordneten Gefängnisbetrieb verantwortlich.
3. Der Gefängnisleitung sind die Fachpersonen Justizvollzug unterstellt.