Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.14 CH-SG

Art. 5 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Gefängnisse a) Unterstellung und Leitung

Erster Teil: Allgemeines - II. Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Gefängnisse a) Unterstellung und Leitung

1. Das Regionalgefängnis Altstätten untersteht dem Amt für Justizvollzug des Sicherheits- und Justizdepartementes. Die übrigen Gefängnisse unterstehen dem Polizeikommando.

2. Die Gefängnisleitung sorgt dafür, dass die Menschenwürde der inhaftierten Person geachtet und deren Rechte nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben im Gefängnis es erfordern. Sie wacht über die Einhaltung besonderer Anordnungen der einweisenden Stelle oder der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes und ist für die Sicherheit und einen geordneten Gefängnisbetrieb verantwortlich.

3. Der Gefängnisleitung sind die Fachpersonen Justizvollzug unterstellt.

← Art. 4 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten Geltungsbereich Art. 7 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →