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962.14 CH-SG

Art. 47 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Zuständigkeit

Dritter Teil: Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen
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Art. 47 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Zuständigkeit

1. Besondere Sicherungsmassnahmen und Disziplinarmassnahmen ordnen an

a)* die Leitung im Regionalgefängnis Altstätten;

b) das Polizeikommando in den übrigen Gefängnissen;

c) ...

d)* die Direktion in der Strafanstalt Saxerriet und im Massnahmenzentrum Bitzi;

e)* die Heimleitung im Jugendheim Platanenhof.

1bis. Die Disziplinargewalt kann in der Hausordnung oder Gefängnisordnung an andere Leitungspersonen delegiert werden, wenn der Verstoss in deren Zuständigkeitsbereich erfolgt ist.

2. ...

3. ...

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