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962.14 CH-SG

Art. 44 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Tagesablauf

Zweiter Teil: Gefängnisse - VII. Halbgefangenschaft
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Art. 44 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Tagesablauf

1. Die inhaftierte Person in Halbgefangenschaft kann das Gefängnis an Arbeitstagen zur Arbeitsaufnahme frühestens um 7.00 Uhr verlassen und kehrt spätestens um 19.00 Uhr zurück. Die einweisende Stelle kann nach Absprache mit der Gefängnisleitung andere Zeiten festlegen, wenn es die Arbeitszeiten der inhaftierten Person oder der Gefängnisbetrieb erfordern.

2. An Arbeitstagen werden keine Mahlzeiten abgegeben.

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