962.14
CH-SG
Art. 43 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Ausgang und Urlaub
Zweiter Teil: Gefängnisse - VI. Verkehr mit der Aussenwelt
Art. 43 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Ausgang und Urlaub
1. Die einweisende Stelle kann der inhaftierten Person im Straf- oder Massnahmenvollzug oder vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug im Rahmen der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung Ausgänge und Urlaube gewähren.
2. Ausgangs- und Urlaubsgesuche sind der Gefängnisleitung schriftlich unter Angabe des Grundes einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die einweisende Stelle weiter.