Art. 42 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - b) Abwicklung
Art. 42 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · b) Abwicklung
1. Besuche sind in der Regel an Werktagen von 8.30 bis 11.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr möglich. Zeitpunkt und Dauer des Besuchs sind rechtzeitig mit dem Gefängnis abzusprechen. Die Fachperson Justizvollzug bestimmt die Anzahl der Besucherinnen und Besucher, die zusammen zugelassen werden.
2. Die Besucherin oder der Besucher weist sich auf Verlangen aus. Der inhaftierten Person darf nichts direkt übergeben oder von ihr nichts entgegengenommen werden.
3. Besuche werden grundsätzlich in Räumen mit Trennscheibe durchgeführt. Vorbehalten bleiben Besuche durch die in Art. 41 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Personen und besondere Regelungen für Personen in ausländerrechtlicher Haft. Die Gefängnisleitung kann bei längeren Gefängnisaufenthalten oder in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten. Sie kann die Zulassung von Besuchen in Räumen ohne Trennscheibe davon abhängig machen, dass sich die Besucherinnen und Besucher einer Durchsuchung der Kleider und der mitgebrachten Gegenstände unterziehen.
4. Die einweisende Stelle kann in begründeten Fällen die Überwachung des Besuchs anordnen. Sie stellt für die Überwachung eine mit dem Verfahren vertraute Person oder instruiert die Fachperson Justizvollzug. Gespräche, die überwacht werden, sind verständlich zu führen. Beziehen sie sich auf ein hängiges Strafverfahren, kann der Besuch sofort abgebrochen werden.