Art. 41 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Besuch a) allgemein
Art. 41 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Besuch a) allgemein
1. Besuche von inhaftierten Personen in Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung, Besuche von inhaftierten Personen im (vorzeitigen) Straf- oder Massnahmenvollzug und inhaftierten Personen in ausländerrechtlicher Haft der Bewilligung der Gefängnisleitung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
2. Nach einer Woche kann die inhaftierte Person wöchentlich einen Besuch von wenigstens einer Stunde empfangen.
3. Besprechungen mit der Rechtsvertretung, der Gefängnisärztin oder dem Gefängnisarzt, der Seelsorgerin oder dem Seelsorger, einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sozialdienstes, der Beistandsperson, der Behördenvertretung oder der konsularischen Vertretung des Heimatstaates werden nicht angerechnet. Sie können von der Verfahrensleitung oder der einweisenden Stelle nur bei Missbrauch oder Gefährdung der Sicherheit eingeschränkt oder untersagt werden.