Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.14 CH-SG

Art. 41 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Besuch a) allgemein

Zweiter Teil: Gefängnisse - VI. Verkehr mit der Aussenwelt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Besuch a) allgemein

1. Besuche von inhaftierten Personen in Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung, Besuche von inhaftierten Personen im (vorzeitigen) Straf- oder Massnahmenvollzug und inhaftierten Personen in ausländerrechtlicher Haft der Bewilligung der Gefängnisleitung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

2. Nach einer Woche kann die inhaftierte Person wöchentlich einen Besuch von wenigstens einer Stunde empfangen.

3. Besprechungen mit der Rechtsvertretung, der Gefängnisärztin oder dem Gefängnisarzt, der Seelsorgerin oder dem Seelsorger, einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sozialdienstes, der Beistandsperson, der Behördenvertretung oder der konsularischen Vertretung des Heimatstaates werden nicht angerechnet. Sie können von der Verfahrensleitung oder der einweisenden Stelle nur bei Missbrauch oder Gefährdung der Sicherheit eingeschränkt oder untersagt werden.

← Art. 40 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten Geltungsbereich Art. 42 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →