962.14
CH-SG
Art. 40 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Telefon
Zweiter Teil: Gefängnisse - VI. Verkehr mit der Aussenwelt
Art. 40 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Telefon
1. Besitz und Benützung von privaten Kommunikationsgeräten wie Mobiltelefone oder Funkrufempfänger sind verboten. Die inhaftierte Person wird nicht ans Telefon gerufen.
2. Die einweisende Stelle oder, wenn sie nicht erreichbar ist, die Fachperson Justizvollzug kann der inhaftierten Person in besonderen Fällen die Benützung des Telefons erlauben. Das Gespräch kann aus Sicherheitsgründen überwacht werden.