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962.14 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - c) Jugendheim Platanenhof

Erster Teil: Allgemeines - I. Einleitung
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Art. 4 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · c) Jugendheim Platanenhof

1. Das Jugendheim Platanenhof dient der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen

a) zum Vollzug von strafrechtlichen Massnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen;

b) zur stationären Krisenintervention;

c) zur Beobachtung und Begutachtung zwecks Abklärung der Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit;

d) in Untersuchungshaft;

e) zum Vollzug von Einschliessungsstrafen.

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