962.14
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - c) Jugendheim Platanenhof
Erster Teil: Allgemeines - I. Einleitung
Art. 4 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · c) Jugendheim Platanenhof
1. Das Jugendheim Platanenhof dient der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen
a) zum Vollzug von strafrechtlichen Massnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen;
b) zur stationären Krisenintervention;
c) zur Beobachtung und Begutachtung zwecks Abklärung der Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit;
d) in Untersuchungshaft;
e) zum Vollzug von Einschliessungsstrafen.