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Art. 39 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Postverkehr

Zweiter Teil: Gefängnisse - VI. Verkehr mit der Aussenwelt
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Art. 39 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Postverkehr

1. Der Postverkehr der inhaftierten Person in Untersuchungs-, Sicherheits- oder Auslieferungshaft unterliegt der Kontrolle durch die Verfahrensleitung. Der Postverkehr der inhaftierten Personen im (vorzeitigen) Straf- und Massnahmenvollzug sowie in ausländerrechtlicher Haft wird durch die Fachperson Justizvollzug kontrolliert.

2. Der Postverkehr mit Amtsstellen und der Rechtsvertretung wird inhaltlich nicht überprüft. Art. 235 Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 bleibt vorbehalten.

3. Bei umfangreicher, nicht in deutscher Sprache abgefasster Korrespondenz kann die Weiterleitung von der Leistung eines Vorschusses für die Übersetzungskosten abhängig gemacht werden. Vorbehalten bleibt der nichtmissbräuchliche, fremdsprachige Briefverkehr der mittellosen inhaftierten Person.

4. Die inhaftierte Person wird orientiert, wenn Postsendungen nicht weitergeleitet werden.

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