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962.14 CH-SG

Art. 38 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Soziale Betreuung

Zweiter Teil: Gefängnisse - V. Medizinische und soziale Betreuung
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Art. 38 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Soziale Betreuung

1. Der Sozialdienst sorgt für die soziale Betreuung der inhaftierten Personen. Er hilft bei der Lösung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit dem Gefängnisaufenthalt, bei Abklärungen im Hinblick auf eine Massnahme oder bei der Vorbereitung der Entlassung.

2. Die inhaftierte Person kann bei der Fachperson Justizvollzug den Besuch einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Sozialdienstes verlangen.

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