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962.14 CH-SG

Art. 37 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Seelsorge

Zweiter Teil: Gefängnisse - V. Medizinische und soziale Betreuung
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Art. 37 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Seelsorge

1. Die seelsorgerische Betreuung der inhaftierten Personen obliegt den von der katholischen und der evangelischen Kirche nach Anhörung der Gefängnisleitung bezeichneten Seelsorgerinnen und Seelsorgern. Die Gefängnisleitung kann auf Gesuch der inhaftierten Person eine andere Seelsorgerin oder einen anderen Seelsorger zulassen, wenn diese oder dieser Gewähr bietet, dass sie oder er die Vertrauensstellung als Seelsorgerin oder Seelsorger nicht missbraucht, und die einweisende Stelle zustimmt sowie

a)* die inhaftierte Person einer anderen Religion angehört und ihre seelsorgerischen Bedürfnisse durch die von der katholischen und der evangelischen Kirche bezeichneten Seelsorgerinnen oder Seelsorger nicht abgedeckt werden können oder

b)* das Vertrauensverhältnis zwischen Seelsorgerin oder Seelsorger und der inhaftierten Person nachhaltig gestört ist.

2. Die inhaftierte Person kann bei der Fachperson Justizvollzug den Besuch einer Seelsorgerin oder eines Seelsorgers verlangen.

3. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger leitet keine Mitteilungen und Gaben von Dritten für die inhaftierte Person oder von der inhaftierten Person weiter.

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