962.14
CH-SG
Art. 36 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Spezialärztin oder Spezialarzt
Zweiter Teil: Gefängnisse - V. Medizinische und soziale Betreuung
Art. 36 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Spezialärztin oder Spezialarzt
1. Die einweisende Stelle entscheidet auf Antrag der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes über den Beizug einer Spezialärztin oder eines Spezialarztes und die Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik.
2. Im Notfall, wenn die einweisende Stelle nicht erreichbar ist, entscheidet die Gefängnisleitung. Sie orientiert die einweisende Stelle sobald als möglich. Diese entscheidet über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Anordnung.
3. Zahnärztliche Behandlungen erfolgen, soweit sie unaufschiebbar und notwendig sind. Für die Kosten kommt die inhaftierte Person selbst auf oder, wenn sie dazu nicht in der Lage ist, das für die Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen.