962.14
CH-SG
Art. 35 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Gefängnisärztin oder Gefängnisarzt
Zweiter Teil: Gefängnisse - V. Medizinische und soziale Betreuung
Art. 35 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Gefängnisärztin oder Gefängnisarzt
1. Gefängnisärztin oder Gefängnisarzt ist die oder der vom Gesundheitsdepartement auf Antrag des Amtes für Justizvollzug bezeichnete Amtsärztin oder Amtsarzt. Sie oder er sorgt für die ärztliche Betreuung der inhaftierten Personen.
2. Die einweisende Stelle ordnet den Beizug einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes an, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Gefängnisärztin oder Gefängnisarzt und der inhaftierten Person derart gestört ist, dass die einwandfreie Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Inhaftierte Personen haben keinen Anspruch auf freie Wahl der Leistungserbringenden oder der Behandlungsmethode.
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