962.14
CH-SG
Art. 34 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Geschenke
Zweiter Teil: Gefängnisse - IV. Verpflegung, Einkauf, Geschenke
Art. 34 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Geschenke
1. Die inhaftierte Person kann in beschränktem Umfang Geschenke empfangen. Sie werden vor der Aushändigung durch das Gefängnis kontrolliert.
2. Geschenke werden nur zugelassen, soweit sie leicht kontrolliert werden können, die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis nicht gefährden und keine verbotenen Genussmittel enthalten. Ess- und Rauchwaren, Toilettenartikel und dergleichen werden über den Einkauf bezogen. Zugunsten der inhaftierten Person kann Geld abgegeben oder überwiesen werden.
3. Unzulässige Geschenke werden auf Kosten der inhaftierten Person zurückgeschickt oder, wenn dies nicht möglich ist, verwertet. Die inhaftierte Person wird orientiert.