962.14
CH-SG
Art. 33 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Genussmittel
Zweiter Teil: Gefängnisse - IV. Verpflegung, Einkauf, Geschenke
Art. 33 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Genussmittel
1. Besitz und Konsum von Alkohol und Drogen sind verboten. Urin- und Atemalkoholkontrollen werden nach Weisung der Gefängnisleitung durchgeführt. Die Verweigerung der Kontrolle wird einem positiven Resultat gleichgestellt.
2. Die Gefängnisleitung kann das Rauchen im Interesse eines geordneten Gefängnisbetriebs und zum Schutz vor unerwünschtem Passivrauchen einschränken oder ganz verbieten, namentlich in Gemeinschaftsräumen und an den Arbeitsplätzen.