962.14
CH-SG
Art. 32 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Einkauf
Zweiter Teil: Gefängnisse - IV. Verpflegung, Einkauf, Geschenke
Art. 32 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Einkauf
1. Die inhaftierte Person kann einmal wöchentlich bei der Fachperson Justizvollzug auf eigene Kosten in beschränktem Umfang Ess- und Rauchwaren, Toilettenartikel und Lesestoff beziehen.
2. Der mittellosen inhaftierten Person wird das Nötige zur Verfügung gestellt.