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962.14 CH-SG

Art. 32 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Einkauf

Zweiter Teil: Gefängnisse - IV. Verpflegung, Einkauf, Geschenke
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Art. 32 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Einkauf

1. Die inhaftierte Person kann einmal wöchentlich bei der Fachperson Justizvollzug auf eigene Kosten in beschränktem Umfang Ess- und Rauchwaren, Toilettenartikel und Lesestoff beziehen.

2. Der mittellosen inhaftierten Person wird das Nötige zur Verfügung gestellt.

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