962.14
CH-SG
Art. 31 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Mahlzeiten
Zweiter Teil: Gefängnisse - IV. Verpflegung, Einkauf, Geschenke
Art. 31 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Mahlzeiten
1. Die inhaftierte Person erhält täglich drei Mahlzeiten.
2. Besondere Wünsche, welche die inhaftierte Person mit ihrer Weltanschauung oder Religion begründet, werden soweit wie möglich berücksichtigt.
3. Diätkost und zusätzliche Verpflegung werden auf Verschreibung der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes abgegeben.