962.14
CH-SG
Art. 30 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Körperpflege
Zweiter Teil: Gefängnisse - III. Tagesablauf
Art. 30 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Körperpflege
1. Die inhaftierte Person kann wöchentlich wenigstens einmal duschen. Sie erhält Gelegenheit, die Haare auf eigene Kosten schneiden zu lassen.