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962.14 CH-SG

Art. 30 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Körperpflege

Zweiter Teil: Gefängnisse - III. Tagesablauf
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Art. 30 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Körperpflege

1. Die inhaftierte Person kann wöchentlich wenigstens einmal duschen. Sie erhält Gelegenheit, die Haare auf eigene Kosten schneiden zu lassen.

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